OLG Köln, Beschluss vom 14.11.2006, Az.: 2 Wx 536/16

Sachverhalt:

Mit einem Testament hatten Eheleute bestimmt, dass der Überlebende Alleinerbe des Verstorbenen werden soll und nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten derjenige Alleinerbe sein soll, der den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und gepflegt hat.

Nachdem ein Beteiligter einen Erbschein mit der Begründung beantragt hatte, dass er die Erblasserin bis zum Tode seines Bruder unterstützt und sich um sie gekümmert habe und die Erblasserin auch physisch unterstützt sowie für sie ärztliche Behandlungen und Krankenhausaufenthalte organisiert habe, hatte das Nachlassgericht zunächst auf seinen Antrag einen Erbschein erteilt.

Nachdem sich dann ein weiterer Beteiligter mit der Begründung dagegen gewandt hatte, dass das Testament nicht ausreichend bestimmt und damit unwirksam sei und eine Einziehung des Erbscheins beantragt hatte, hatte das Nachlassgericht den Erbschein eingezogen.

Dagegen hatte der Beteiligte, dem der Erbschein zunächst erteilt worden war, Beschwerde beim Amtsgericht eingereicht. Das Nachlassgericht hatte der Beschwerde aber nicht abgeholfen, sondern dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass der Erbschein vom Nachlassgericht zu Recht eingezogen worden war, weil das Testament keine wirksam Erbeinsetzung des Antragstellers enthalte.

Aus den Gründen:

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Köln ist die Formulierung, dass derjenige, der den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und gepflegt hat, Alleinerbe sein soll, nicht hinreichend bestimmt und würde daher keine eindeutige Einsetzung eines Erben enthalten. Gemäß § 2065 BGB müsse sich der Erblasser über den Inhalt aller wesentlichen Teile seines letzten Willens schlüssig sein und dazu würde insbesondere die Bestimmung über die Person des Bedachten gehören. Zwar sei eine namentliche Nennung nicht erforderlich. Die Person des Bedachten müsse sich aber entweder aufgrund des Inhalts der Verfügung oder auch unter Berücksichtigung von außerhalb der Urkunde liegenden Umständen zuverlässig festgestellt werden können.

Der Bedachte müsste so bestimmt sein, dass jede Willkür eines Dritten ausgeschlossen ist. In diesem Zusammenhang sei der Begriff der Pflege unbestimmt und zwar sowohl hinsichtlich der Art als auch des Umfangs der Pflegeleistungen.

Auch würde die Formulierung in dem Testament offen lassen, in welchen Zeitraum die inhaltlichen und umfänglich unbestimmten Pflegeleistungen erbracht werden sollten, um von einer Erbeinsetzung ausgehen zu können.

Auch der im Testament verwandte Begriff des Begleitens sei unbestimmt und es sei völlig unklar, was darunter inhaltlich als auch zeitlich zu verstehen sei.

Es ist daher zu empfehlen, den Inhalt eines Testaments so zu gestalten, dass die Person des Bedachten eindeutig bestimmbar ist und sich nicht aus möglichen unbestimmten Pflegeleistungen ergibt.

21.02.2018