Beschluss des OLG München vom 25.09.2023

Sachverhalt:

Eine Erblasserin, die sonst keine Erben hatte, hatte in ihrem Testament formuliert, dass die Person, die „mich bis zu meinem Tode pflegt und betreut, mein gesamtes Vermögen bekommen soll“. Weiterhin war in dem Testament angegeben, dass es zurzeit eine Frau „X“ ist.

Auf Wunsch der Erblasserin war allerdings nicht nur diese pflegende Person, sondern auch eine weitere Frau „Y“ als Betreuerin für die Erblasserin bestellt worden, die allerdings einige Zeit später auf eigenen Wunsch entlassen wurde, so dass vom Betreuungsgericht noch eine weitere Betreuerin bestellt worden ist.

Die pflegende Person, Frau „X“ hatte dann einen Antrag auf Erlass eines Erbscheins gestellt.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts München ist durch die namentliche Benennung von Frau „X“ im Testament keine Erbeinsetzung begründet worden. Die Nennung von Frau „X“ sei nur beispielhaft erfolgt. Rechtsnachfolgerin sollte sie nur dann werden, wenn sie die von der Erblasserin genannte Voraussetzungen bzw. Bedingungen erfüllt. Dies würde sich im Wege der Testamentsauslegung ergeben.

Allerdings würde bereits das von der Erblasserin verwendet Wort „derzeit“ dagegen sprechen, dass die Erblasserin unter der namentlichen Nennung von Frau „X“ diese in wirtschaftlicher Hinsicht endgültig benennen wollte.

Aus der Formulierung, dass diejenige das ganze Vermögen bekommen soll, „der sie pflegt und betreut“ ergibt sich nach Meinung des Oberlandesgericht München lediglich, dass Frau „X“ beispielhaft erwähnt wurde und nicht endgültig als Erbin eingesetzt werden sollte.

Es würde sich schon in zeitlicher Hinsicht nicht feststellen lassen, was die Erblasserin mit der Formulierung „bis zu meinem Tode“ ausdrücken wollte.

Es wäre bereits fraglich, ob die Erblasserin bei der Errichtung des Testaments die Vorstellung gehabt habe, dass die Person, „die sie pflegt und betreut“ dies ab Errichtung des Testaments zu tun habe.

Auch sei offen und über eine Auslegung nicht zu klären, ob die Person „die sie pflegt und betreut“ dies ununterbrochen tun muss.

Letztlich würde sich auch nicht klären lassen, ob das zeitliche Element von „Pflege und Betreuung“ nach der Vorstellung der Erblasserin tatsächlich bis „in“ den Tod im Sinne einer Sterbebegleitung erfolgen müsse.

Auch sei im Wege der Auslegung nicht hinreichend zu ermitteln, was die Erblasserin inhaltlich unter „pflegt und betreut“ verstanden habe.

Insgesamt sei daher im Rahmen der Auslegung nicht feststellbar, in welchem zeitlichen Rahmen „Pflege und Betreuung“ zu erbringen war und was darunter zu verstehen ist, so dass eine Erbeinsetzung von Frau „X“ nicht gegeben sei.

Bemerkung:

Wenn Sie als Erbe eine Person einsetzen, die Sie pflegt und / oder betreut, sollten Sie zum einen die Person namentlich genau benennen und auch die Kriterien, die diese, auch in zeitlicher Hinsicht, erfüllen soll, genau bestimmen, damit eine wirksame Erbeinsetzung gegeben ist.

Lassen Sie sich im Zweifel anwaltlich beraten.

22.03.2024