Beschluss des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 07.09.2020
Sachverhalt:
Zunächst hatte eine Erblasserin ein notarielles Testament errichtet und darin ihren nichtehelichen Partner zum Alleinerben eingesetzt und frühere Verfügungen von Todeswegen widerrufen.
Ungefähr acht Monate später hat sie dann ein handschriftliches Testament erstellt und darin bestimmt, dass „ihre Kröten“ und den Schmuck im Schließfach derjenige bekomme, der nach ihr sehe oder sich um sie kümmere. Außerdem verfügte Sie noch, dass einzelne Nachlassgegenstände an Dritte verteilt werden.
Einige Jahre später bezeichnete die Erblasserin in einer Vorsorgevollmacht einen Freund als Denjenigen, der ihr „Beistand und Begleitung ihre letzten Lebensphase“ gewähren sollte.
Nachdem die Erblasserin gestorben war, beantragte der Freund aufgrund des handschriftlichen Testaments einen Alleinerbschein.
Aus den Gründen:
Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat zunächst darauf verwiesen, dass bei zeitlich aufeinanderfolgenden Testamenten, wenn das spätere Testament keinen ausdrücklichen Widerruf des früheren Testaments enthält, gemäß § 2258 BGB frühere Anordnungen als widerrufen gelten, soweit sie mit zeitlich danach getroffenen Anordnungen in Widerspruch stehen. Dabei habe aber, um über eine Auslegung den Willen des Erblassers zu erforschen, keine der Verfügungen mehr Gewicht als die andere.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall haben sich die Testamente aber nicht widersprochen, denn im notariellen Testament wurde eine Erbe eingesetzt und in dem späteren Testament wurden nur Vermächtnisse und Zuweisungen einzelner Nachlassobjekte an Dritte verfügt. Dies ergab nach Ansicht des Oberlandesgerichts Saarbrücken nur dann einen Sinn, wenn die ursprüngliche Erbeinsetzung aufrechterhalten bleibt, so dass der darin bestimmte Alleinerbe seine Erbenstellung behält.
Es kommt daher in diesem Fall nicht darauf an, ob die „Kröten“ und der Schmuck im Schließfach den wesentlichen Teil des Nachlasses ausmachten.
Anmerkung:
Wenn ein Erblasser nach einer ersten erbrechtlichen Verfügung zu einem späteren Zeitpunkt ein weiteres Testament fertigt, sollte er, wenn dies so gewünscht ist, zur Klarstellung schriftliche alle früheren erbrechtlichen Verfügungen aufheben.
15.10.2021