Ab 01.01.2023 wird das Betreuungsrecht grundlegend reformiert.

Künftig soll nicht mehr primär das Wohl des Betreuten im Vordergrund stehen, sondern
insbesondere dessen Wünsche. Damit soll auch das Selbstbestimmungsrecht vom Betreuten gestärkt
werden.

Insoweit müssen sich auch Maßnahmen und Entscheidungen für Betreute, die ihren Willen nicht
mehr selbst klar äußern können, an dem mutmaßlichen Willen orientieren und nicht mehr nach dem
Wohle.

Für Berufsbetreuer wird eine Pflicht zur Registrierung bei einer Betreuungsbehörde eingeführt und
diese müssen auch Fachkenntnisse nachweisen.

Neu ist außerdem, dass es nach dem neuen § 30 des Betreuungsorganisationsgesetzes einem
beruflichen Betreuer untersagt ist, vom dem Betreuten Geld oder andere Geldwertleistungen
anzunehmen.

Dieses Verbot gilt auch für Zuwendungen im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen, also z. B.
einem Testament.

Ausgenommen davon ist die Betreuervergütung.