Ab 01.01.2023 gilt ein neues Notvertretungsrecht für Ehegatten in Angelegenheiten der
Gesundheitsvorsorge.

Nach § 1358 BGB ist ein Ehegatte dann, wenn der andere Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit
oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitsvorsorge rechtlich nicht besorgen kann,
berechtigt, den anderen Ehegatten zu vertreten.

Die Vertretung umfasst insbesondere die Einwilligung in Untersuchungen des Gesundheitszustandes,
von Heilbehandlungen oder in ärztliche Eingriffe und auch ärztliche Aufklärungen
entgegenzunehmen sowie den Abschluss von Behandlungsverträgen, Krankenhausverträgen oder
über Verträge über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege.

Dieses Notvertretungsrecht macht aber eine Vorsorgevollmacht nicht entbehrlich und es wird
empfohlen, auch weiterhin eine Vorsorgevollmacht zu erstellen.

Zum einen gilt das Notvertretungsrecht zwischen Ehegatten nicht, die getrennt leben.

Außerdem ist das Notvertretungsrecht zum anderen nur auf sechs Monate befristet.

Die Notvertretung gilt auch nur in Gesundheitsangelegenheiten und soll nur eine akute ärztliche
Versorgung bzw. Pflege sicherstellen.

Die Vorsorgevollmacht umfasst demgegenüber auch noch einige andere Bereiche, wie etwa den
Umgang mit der Behandlung der Post, die Vertretung gegenüber Behörden oder auch die Regelung
finanzieller Verhältnisse.