Vermächtnislösung

Behindertentestament

Vermächtnislösung

Bei der Gestaltungsform Vermächtnislösung wird der Angehörige mit Beeinträchtigung nicht Erbe. Er erhält vielmehr ein sog. Vorausvermächtnis, dessen Wert seinen Pflichtteil übersteigt.
Des Weiteren können wiederum weitere Erben, etwa der überlebende Elternteil oder Geschwister oder sonstige Angehörige oder gemeinnützige Einrichtungen als Nacherben bestimmt werden. Abweichend von der Zwischenform über die Gestaltung einer Vor- und Nacherbschaft wird der Angehörige mit Beeinträchtigung bei dieser Lösung nicht Teil der Erbengemeinschaft.
Mit dem Tode des Angehörigen mit Beeinträchtigung tritt dann der Nachvermächtnisfall ein.
Allerdings ist nach wir vor umstritten, inwieweit der oder die Erben des Angehörigen mit Beeinträchtigung einem Sozialhilfeträger gemäß § 102 SGB XII wegen erbrachter Sozialleistungen haften. Es kann daher das Risiko bestehen, dass der oder die Nachvermächtnisnehmer Forderungen des Sozialhilfeträgers ausgesetzt sehen und um ein Teil des Vorausvermächtnisses oder je nach Umfang der Ansprüche auch gar nichts erhält.

 

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