Beschluss Oberlandesgericht Köln vom 12.01.2026, Az.: 2 W 169/25.

Sachverhalt:

Die verstorbenen Eheleute hatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie ihre beiden Kinder zu gleichen Teilen als Erben des Letztversterbenden eingesetzt hatten.

Nach dem Tode des Ehemanns führten mehrere Schlaganfälle bei dem Sohn zu einer Behinderung.

Nachdem die Behinderung eingetreten war, hat die Ehefrau und Mutter ein neues Testament errichtet, in dem sie alle ihre bisherigen Verfügungen von Todes wegen widerrufen hat und ihre beiden Kinder als Erben zu je ½ eingesetzt hat und hinsichtlich des Erbes des Sohnes eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet hat. Außerdem ordnete sie hinsichtlich des Sohnes eine Testamentsvollstreckung an. Sie benannte ihre Tochter als Testamentsvollstreckerin.

Dabei handelt es sich also um eine klassische Form eines Behindertentestaments.

Von der Tochter wurde dann die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses beim Nachlassgericht hinsichtlich des Erbteils ihres Bruders beantragt. Das Nachlassgericht hat den Antrag zurückgewiesen und die Auffassung vertreten, dass ein einseitiger Widerruf des früheren Ehegattentestaments nicht möglich sei. Dagegen wurde Beschwerde eingelegt.

Aus den Gründen:

Das Oberlandesgericht Köln hat auf die Beschwerde zunächst festgestellt, dass es sich bei den Anordnungen im ursprünglichen Ehegattentestament um wechselbezügliche Erbeinsetzungen handelt, die für den überlebenden Ehegatten bindend sind, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des anderen sonst nicht getroffen worden wäre.

Weiterhin hat das Oberlandesgericht Köln darauf verwiesen, dass wenn durch ein gemeinschaftliches Testament durch eine wechselbezügliche Verfügung ein unbeschränkter Erbe eingesetzt worden ist, die Anordnung einer Testamentsvollstreckung eine beeinträchtigende Verfügung darstellt, die an sich unwirksam wäre.

Allerdings würde der Unwirksamkeit des Testaments der Ehefrau bzw. Mutter ein konkludent ermöglichter Abänderungsvorbehalt entgegenstehen. Dieser würde die Bindungswirkung betreffend der Anordnung der Testamentsvollstreckung für das Erbe des Sohnes entfallen lassen.

Ein Abänderungsvorbehalt in einem gemeinschaftlichen Testament würde die Bindung an die wechselbezüglich getroffenen Verfügungen im Rahmen des Abänderungsvorbehaltes ausschließen. Dieser könne auch stillschweigend eingeräumt werden oder sich aus einer Testamentsauslegung ergeben.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln in dem zu entscheidenden Fall könne im Wege der ergänzenden Auslegung entnommen werden, dass die Ehefrau bzw. Mutter eine Befugnis zur Verschlechterung der Stellung der gemeinsamen Kinder als unbeschränkte Vollerben des letztversterbenden Elternteils bzw. eines Kindes hat.

Die Eheleute hätten bei Errichtung des Testaments nicht damit gerechnet, dass ihr Sohn behindert wird und die Gefahr bestehen könnte, dass ein ihm als Erbe zufallendes Vermögen von Trägern der Sozialhilfe herangezogen werden könnte.

Die Formulierung in dem ersten Testament, dass die Kinder Erben des Letztversterbenden sein „sollen“ hierzu, hätten hierzu auch einen Anhalt gegeben. Es habe eine Regelungslücke bestanden, dass die Eheleute im Zeitpunkt der Errichtung des ersten Testaments eine schwere Behinderung ihres Sohnes und sein Angewiesensein auf Sozialleistungen nicht bedacht hätten.

Fazit, Anmerkung

Wenn Eheleute ein Testament mit wechselbezüglichen Verfügungen errichtet haben, kann eine spätere Behinderung eines Kindes dem lebenden Ehegatten noch die Möglichkeit eröffnen, hinsichtlich des beeinträchtigten Kindes ein wirksames Behindertentestament zu errichten. Es kommt aber immer auf die Umstände des Einzelfalles an, die ggf. geprüft werden müssen.

29.09.2026