Urteil des LG Aachen vom 14.02.2017

Sachverhalt:

Der Großvater hatte seiner Enkelin seit mehreren Jahren monatlich per Dauerauftrag Taschengeld überwiesen.

Der Großvater ist dann pflegebedürftig geworden und konnte seine Pflege nicht mehr vollumfänglich selbst tragen und war auf Sozialhilfe angewiesen. Der Sozialhilfeträger forderte dann nach Überleitung der Ansprüche die Taschengeldleistungen von der Enkelin zurück.

Aus den Gründen:

Das Landgericht Aachen hat ein Anspruch des Sozialhilfeträgers abgelehnt. Nach Ansicht des Landgerichts Aachen handelt es sich bei dem monatlichen Taschengeld um eine Anstandsschenkung nach § 534 BGB.

Auch wenn Anstandsschenkungen im Vergleich zu Pflichtschenkungen zwar auf einer geringeren moralischen Verpflichtung beruhen, würde ihr Unterlassen jedoch gegen die Anschauungen der sozialen Kreise des Schenkers verstoßen und ein Verlust an Achtung und Ansehen für ihn mit sich bringen. Zur Beurteilung sei daher auf die Personen, die aus dem sozialen Kreis des Schenkers stammen, abzustellen. Diese würden sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles anhand der örtlichen und sozialen und standesgemäßen Verkehrssitte bestimmen.

Das Landgericht hat dabei die Auffassung der Enkelin geteilt, dass es heute üblich sei, dass Großeltern Ihren Enkeln ein monatliches Taschengeld zukommen lassen. Bei einem Betrag von € 100,00 würde es sich auch um einen Betrag handeln, der im Bereich des Üblichen an monatlichen Zuwendungen an Enkeln liegt.

Auch sei bei Beginn der Taschengeldleistungen nicht absehbar gewesen, dass der Großvater einmal pflegebedürftig würde. Nachdem maßgeblich die Gepflogenheiten sozial Gleichgestellter sind, sei im vorliegenden Fall nach Ansicht des Landgerichts Aachen davon auszugehen, dass das Ausbleiben der monatlichen Zuwendung für den Großvater einen Ansehensverlust in seinem sozialen Umfeld bedeutet hätte. Soweit ein übliches Taschengeld nicht zugewandt wäre, wäre dies im vorliegenden Fall geeignet gewesen, im Bekanntenkreis und sozialen Umfeld des Großvaters ein schlechtes Licht auf diesen zu werfen.

Zwar würden in erster Linie Geburtstags-, Weihnachts- und Hochzeitsgeschenke als Anstandsschenkungen bewertet. Das Landgericht Aachen war jedoch der Auffassung, dass das Taschengeldzahlungen der Großeltern ebenfalls derartigen Geschenken gleichzustellen sind und es auch nicht darauf ankommt, dass die Enkelin das Taschengeld angespart hat.

21.02.2018