Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15.06.2020, Aktenzeichen: 12 U 1566/19

Sachverhalt:

Nach dem Tode der Eltern machte die Pflichtteilsberechtigte einen Pflichtteilsanspruch gelten. 

Von der Erbengemeinschaft des zuletzt verstorbenen Vaters wurde der Anspruch als unbegründet zurückgewiesen. 

Aus den Gründen: 

Das Oberlandesgericht Koblenz sah den Pflichtteilsanspruch der Pflichtteilsberechtigten als begründet an. Denn eine Anrechnungsbestimmung zum Zeitpunkt der Schenkung bzw. Zuwendung war nicht beweisbar. Ein Erblasser muss eine Bestimmung, wonach eine Zuwendung bzw. Schenkung nicht angerechnet werden soll, spätestens bei der Zuwendung eindeutig anordnen, damit sie für den Pflichtteilsberechtigten auch als solche erkennbar ist. 

Dies war in dem vorliegenden Fall nicht gegeben. 

Der Vater hatte seiner Tochter einen Geldbetrag zugewandt und erst nachträglich in einem Testament angeordnet, dass sie den Geldbetrag zur vollständigen Abgeltung des Pflichtteilsanspruchs erhalte. Nach Ansicht des Gerichts erfolgte aber diese Schenkung nicht mit der erforderlichen Klarheit, dass eine Anrechnung auf den Pflichtteil stattfinden sollte und eine testamentarisch erst nachträglich angeordnete Anrechnung sei nicht möglich. 

Eine solche Bestimmung einer Anordnung müsste vielmehr bei der Zuwendung bzw. Schenkung erfolgten. 

15.10.2021