Vermächtnislösung Behindertentestament

Für ein Behindertentestament gibt es mehrere Gestaltungsmöglichkeiten, nämlich zum Einen insbesondere die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft und zum Anderen die Vermächtnislösung.

Hintergrund

Was ist ein Behindertentestament?

Mit einem Behindertentestament soll erreicht werden, dass Personen mit Beeinträchtigung, insbesondere Kinder, abgesichert bzw. versorgt sind, ohne dass der Sozialhilfeträger etwas von diesem Vermögen erhält.

Häufig benötigten Menschen mit Beeinträchtigung eine erhöhte Pflege oder wohnen auch z. B. in einem Heim, wobei die Kosten von Sozialleistungsträgern finanziert werden. Wenn ein Behinderter allerdings über eigenes Vermögen verfügt, ist er von Gesetzes wegen zunächst verpflichtet, dieses vorrangig einzusetzen. Als Vermögen wird dabei auch eine Erbschaft betrachtet. Würde z. B. ein behindertes Kind ein Erbe von den Eltern erhalten, könnte der Sozialhilfeträger, sofern vorher Sozialleistungen gezahlt worden sind, darauf Rückgriff nehmen bzw. der Behinderte müsste dies vorrangig einsetzen.

Behindertentestamente sind auch von der Rechtsprechung anerkannt und werden nach momentanem Stand nicht als sittenwidrig bewertet.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) sind z. B. Verfügungen von Todes wegen, in denen Eltern eines behinderten Kindes die Nachlassverteilung durch bestimmte Regelungen so gestalten, dass das Kind zwar Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhält, der Sozialhilfeträger auf dieses jedoch nicht zugreifen kann, grundsätzlich nicht sittenwidrig, sondern vielmehr Ausdruck der anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus.

Manche Angehörige, insbesondere Eltern, meinen, dass sie Vermögen vor dem Sozialhilfeträger schützen können, wenn sie Angehörigen mit Beeinträchtigung, vor allem Kinder, enterben oder anderen Angehörigen, z. B. Geschwistern, Zuwendungen machen, die einer Enterbung gleichkommen. Dies ist aber nicht die richtige Lösung. Denn im Falle einer Enterbung steht dem Angehörigen mit Beeinträchtigung wiederum ein Pflichtteil zu. Auf diesen Pflichtteil kann der Sozialhilfeträger dann wiederum einen Anspruch erheben.

Durch richtige Gestaltungsmöglichkeiten, insbesondere über die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft oder auch über eine Vermächtnislösung, im Rahmen eines Behindertentestaments kann aber einerseits eine Versorgung des Angehörigen mit Beeinträchtigung, insbesondere von Kindern mit Behinderungen, erreicht werden und andererseits nach Möglichkeit verhindert werden, dass Sozialhilfeträger Teile des Vermögens erhalten.

Die Kanzlei Engelhard, Busch und Partner unterstützt und berät Eltern und andere Betroffene, bei der Gestaltung von Behindertentestamenten für Angehörige, insbesondere Kindern.

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